Papiertiger

Der Papiertiger: Ärztliche Schweigepflicht

 
   
   
   
   
   
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Against Sadomasochism

Der Papiertiger ist eine Enzyklopädie des Sadomasochismus, zusammengestellt von Datenschlag. Hier erklären wir Begriffe aus dem SM-Bereich und stellen sie in den Zusammenhang der sadomasochistischen Subkultur und ihrer Traditionen.



In Deutschland nach den Paragraphen 203 und 204 des StGB geregelte, ethische und rechtliche Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit über Daten seiner Patienten. Mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volskzählung 1983 wurde das Recht des Einzelnen auf infomationelle Selbstbestimmung, unter das auch die Verwendung medizinischer Daten fällt, begründet.
Die Schweigepflicht des Arztes beginnt bei der Tatsache des Arztbesuchs selbst, umfasst neben den medizinischen Daten auch nichtmedizinische, gilt selbst gegenüber anderen der Schweigepflicht unterliegenden Menschen (z.B. anderen Ärzten) und gilt nach dem Tod des Patienten weiter. Die AS gilt für sämtliches medizinisches Personal von dem Arzt über die Krankenschwester und dem Medizinstudenten, jedoch z.B. nicht für die Putzfrau in der Klinik. Da nur die Heilberufe unter die AS fallen, die eine geregelte staatliche Ausbildung erfordern, unterliegen Heilpraktiker keiner AS.

Die Fälle, bei denen der Arzt verpflichtet ist, die AS aufzugeben (Offenbarungspflicht), sind genau geregelt. Neben Auskünften im Rahmen der Sozialversicherung und der Leistungsabrechnung ist der Arzt verpflichtet, bei der Ankündigung eines Mordes oder Ladesverrat den Behörden Meldung zu machen. Das Bundesseuchengesetz verlangt wie auch das Infektionsschutzgesetz eine meist namenslose Meldung aufkommender Fälle. Keine dieser Fälle ist für Sadomasochisten relevant. Es gab allerdings, vor allem durch die starke Verbreitung von HIV Bestrebungen einiger Versicherungen, "riskantes Sexualverhalten" erfasst sehen zu wollen. Durch die inzwischen erfolgte verbindliche Einführung des Diagnoseschlüssels ICD-10 ist die Verschwiegenheit des Arztes zumindest gegenüber den Abrechnungsstellen in für Sadomasochisten bedenklicher Weise durchlöchert worden. Siehe dazu auch den Datenschlag-Text www.datenschlag.org/txt/icd10.htm.
Ein Gummiparagraph gibt Ärzten das Recht, aber nicht die Pflicht, zur Abwehr einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut" die AS zu brechen. Nach der bisherigen Rechtsprechung zählt eine sadomasochistische Neigung nicht dazu.

Eine ausführliche Darstellung der AS findet sich unter http://www.schweigepflicht-online.de/einleitung.htm.

Ein gewisses Äquivalent zur AS findet sich in der sadomasochistischen Subkultur, siehe dort.

 

Siehe auch: Medizin, Rechtslage

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Stand: 27.10.2002.

 

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