Der Papiertiger: § 184 |
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Der Papiertiger ist eine Enzyklopädie des Sadomasochismus, zusammengestellt von Datenschlag. Hier erklären wir Begriffe aus dem SM-Bereich und stellen sie in den Zusammenhang der sadomasochistischen Subkultur und ihrer Traditionen.
§ 184 StGB regelt in Deutschland die "Verbreitung pornographischer Schriften": Diese Darstellungen dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden und nicht über den Versandhandel importiert werden. Pornographie, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, darf nicht verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Besitz, Herstellung, und der persönliche Import (also nicht über den Versandhandel) sind dagegen erlaubt. Das OLG Hamm hat am 22.3. 2000 allerdings geurteilt (2 Ss 1291/99), dass unter best. Umständen (der Kunde darf keine Absicht zum Weitervertrieb haben, es handelte sich um "einfache Pornographie") die Bestellung aus dem Ausland per Versandhandel legal sei. Die weitere Entwicklung dieses Rechtsbereiches muss abgewartet werden.
Gewaltpornographische Darstellungen müssen einen allgemein pornographischen Inhalt haben, also sexuelle Handlungen besonders ausführlich unter Hervorhebung der Geschlechtsmerkmale darstellen, und diese sexuellen Handlungen müssen mit der Anwendung von Gewalt verbunden sein. Fotos, die nur die Auswirkungen von Gewalt, also etwa blaue Flecken oder Striemen, zeigen, sind rechtlich unproblematisch - nur wenn die Gewalt in einem deutlichen sexuellen Kontext steht, handelt es sich um Gewaltpornographie. Bei Texten sieht es ähnlich aus, wenngleich hier nicht ganz so oft eingeschritten wird.
§ 184 lautet:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs.3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs.3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzes Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs.3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr.1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73 anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Quelle: www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stgb/bes11-15.htm#p184
Synonyme: Gewaltpornographie
Siehe auch: Zensur, § 131, Pornographie
Auf diesen Eintrag verweisen: BPjS
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Stand: 04.12.2000.
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