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Jahresübersicht 2002
| Monatsübersicht Juli
Die SMJG hat ihren gesamten Schriftverkehr mit SMart-Rhein-Ruhr e.V. zur freien Meinungsbildung online gestellt unter: smjg.org/smart_aerger.php
So steht es jedem frei, selbst alles ungekuerzt nachzulesen.
Eine Anmerkung noch: Die Admins der SMJG haben zur besseren Bewaeltigung der Arbeit die Aufgabenbereiche untereinander etwas gesplittet; genannter Thomas aka Torqemada kuemmert sich hierbei um die Oeffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation nach aussen; trotzdem werden alle wichtigen Dinge gemeinsam entschieden, auch der Wortlaut der Mails.
Dank an Mark-A fuer die sachliche Darstellung.
In diesem Sinne, Fuer SWL von Thomas / Torqemada, SMJG Admin Oeffentlichkeit
Jugendliche und Stammtische - ein heißes Eisen, bei dem oft starke Emotionen eine Rolle spielen. Wir von der SMJG als Vertreter junger SMler haben uns intensiv mit diesem Thema beschaeftigt und sind dank der Hilfe unserer Anwaelte zu folgendem Ergebnis gelangt:
Kurzfassung:
- Jugendliche koennen zu SM-Stammtischen gehen, wenn der Stammtisch nicht an jugendgefaehrdenden Orten ist, nicht gespielt wird und keine Pornographie oder entwicklungsgefaehrdende Literatur, Bilder, Medien etc. zugaenglich gemacht werden.
- Die Zustimmung der Eltern zum Stammtischbesuch muss nicht in schriftlicher Form darliegen. Sie wird in der Regel mündlich erteilt.
Darueber hinaus muss sich die Erlaubnis nicht unbedingt speziell auf den Stammtischbesuch beziehen. Es ist ausreichend, wenn dem Minderjaehrigen generell ein gewisser Freiraum zugestanden wird, innerhalb dessen er bei Einhaltung bestimmter Grenzen - frei entscheiden darf; z.B. darüber, wo und wie er seine Zeit verbringt.
- Für die Organisatoren eines solchen auch für Jugendliche zugaenglichen Stammtisches sind einige elementare Dinge zu beruecksichtigen. In diesem Zusammenhang steht die SMJG steht kurz vor der Vollendung eines "Leitfadens fuer SM-Stammtisch-Orgas", in dem alle rechtlich relevanten Regelungen aus BGB, StGB, JuschG (in Kraft ab 2003) und anderen Gesetzen zitiert, erklaert und kommentiert werden. Dieser Leitfaden befindet sich in der letzten Bearbeitungsphase. Derzeit wird er von unseren Anwaelten geprueft. Mitte August, also in zwei, drei Wochen, wird er vollstaendig vorliegen und auf unseren Seiten www.smjg.org zu finden sein. Wir haben darauf verzichtet, zu dieser SWL-Meldung vorab ungepruefte Dinge online zu stellen; das Ganze soll fundiert und begruendet erfolgen. Der komplette Leitfaden samt grundsaetzlichen Ueberlegungen und einer ausfuehrlichen FAQ wird nochmals gesondert angekuendigt werden.
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Ausfuehrlichere Fassung der Gesetzeslage:
Die wesentlichen Gesetze, die hier Anwendung finden, sind das BGB, das
die Rechtsnatur des Verhaeltnisses der Kinder zu ihren Eltern festlegt,
das StGB, das Straftatbestaende wie Pornographie und Koerperverletzung
regelt, und das JuschG, das genau definiert, was eine nicht volljaehrige
Person an oeffentlichen Orten darf und was nicht. Der Einfachheit halber
haben wir die Informationen entsprechend der drei Gesetzbuecher
gegliedert.
StGB:
- Das StGB regelt die Verbreitung von Pornographie, die Strafbarkeit von
Sexualdelikten und Koerperverletzungen. Fuer die Stammtischfrage ist §
184 der interessanteste: Einem
Jugendlichen darf am Stammtisch keine Pornographie zugaenglich gemacht
werden. Eigentlich duerfen auch auf einem normalen Stammtisch
moeglicherweise pornographische Werke nicht so offen herumgereicht
werden, wie das oft (z.B. mit den Schlagzeilen) geschieht.
- Trotz des grundsaetzlichen sexuellen Selbstbestimmungsrechtes
Jugendlicher ab 14 darf ein >21 nach § 182 keinen Verkehr mit jemandem
<16 haben. An sich ist dieser Tatbestand für die Stammtische
unerheblich, da hier nicht gespielt wird (siehe auch unten). Allerdings
sind die Veranstalter jedoch u.U. dazu verpflichtet, zu warnen und
einzugreifen, wenn sie Kenntnis von entsprechenden Plaenen erlangen.
- Die Koerperverletzung (§223 ff.) spielt ebenfalls kaum eine Rolle, da
bei Stammtischen nicht gespielt
werden darf, wenn ein Jugendlicher dabei ist. (Und mit den Jugendlichen
selbst sollte nicht gespielt werden.)
JuschG:
Das neue Jugendschutzgesetz, das erstmals alle den Jugendschutz
betreffenden relevanten Regelungen in einem Gesetz vereinigt, schreibt
in der neuen Fassung, die 2003 in Kraft tritt, wenig anderes vor als das
alte Gesetz zum Schutze der Jugend in der Oeffentlichkeit.
- Der Veranstalter eines Stammtisches unterliegt in Bezug auf die
Jugendlichen einer Aufsichtspflicht. Er muss beispielsweise darauf
achten, dass die Jugendlichen in Bezug auf Alkohol, Rauchwaren und
Sperrzeiten die Bestimmungen einhalten. Falls sich der Stammtisch in
einem oeffentlich zugaenglichen Teil des Lokals befindet, muss diese
Auflagen auch der Wirt kontrollieren, der insofern allein das Hausrecht
hat und einen Jugendlichen des Raumes verweisen darf, sofern die
Voraussetzungen dafuer gegeben sind. Das alleinige Hausrecht des Wirtes
bedeutet, das der Veranstalter im Zweifelsfall kein Hausrecht ausueben
darf. In getrennten Neben- oder Hinterzimmern kann der Veranstalter
selbst das Hausrecht ausueben. Er muss des weiteren darauf achten, dass
an Stammtischen nicht gespielt wird.
Diese Aufsichtspflicht entfaellt bei freien Zusammentreffen ohne festen
Veranstalter. In diesen Faellen hat ausschließlich der Wirt selbst auf
die Einhaltung der Bestimmungen zu achten, die im uebrigen in jeder
Gaststaette aushaengen muessen.
- Man sollte auch davon absehen, den Jugendlichen die geschlechtliche
Komponente der letzten Session in allen Einzelheiten und Details zu
erzaehlen oder detailliert und auf missverstaendliche und somit
gefaehrliche Weise kritische Spiele wie Atemkontrolle und Cutting zu
erlaeutern. Diese Dinge koennten als entwicklungsgefaehrdend für
Jugendliche angesehen werden.
- Stammtische, die an jugendgefaehrdenden Orten stattfinden (z.B.
Herbertstrasse in HH), duerfen keine Jugendlichen zulassen.
BGB:
Ein Jugendlicher ist zwischen 7 und 18 ist nach § 106 "beschraenkt
geschaeftsfaehig". Das bedeutet, er ist insofern ein "Sklave" seiner
Eltern, als dass er alle Entscheidungen mit ihnen absprechen muss -
falls sie ihm nicht einen bestimmten Handlungsspielraum eingeraeumt
haben. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht ueber das Kind, welche
nicht verletzt werden darf. Das schließt jedoch nicht aus, den Kindern
mit zunehmendem Alter eine wachsende Eigenverantwortung zu uebertragen;
wie dies in der Regel auch geschieht.
Ein Beispiel:
Ein Jugendlicher moechte einem Verein beitreten. Die Eltern koennen nun
entweder sagen: Wir entscheiden insofern auch ueber die Details, also
etwa fuer jedes Vereinstreffen neu. Oder sie legen fest, dass der
Jugendliche insofern freie Hand hat.
Gleiches gilt fuer das abendliche Ausgehen. Haeufig wird hier eine
gewisse Freiheit eingeraeumt, die lediglich z.B. durch ein festes
Zeitlimit beschraenkt ist: "Du kannst abends ausgehen - aber um 22.00
Uhr bist du wieder zuhause."
Damit haben die Eltern auch implizit die Erlaubnis zum Besuch eines
Stammtisches in einer oeffentlichen Gaststaette gegeben.
Dies duerfte sogar die Regel sein. Außerdem kann und darf ein
Veranstalter davon ausgehen, dass Jugendliche nicht ohne Erlaubnis der
Eltern etwa einen Stammtisch besuchen. Darauf darf er sich solange
verlassen, wie keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass ein
Jugendlicher gegen den Wunsch der Eltern anwesend ist. Sofern allerdings
der Verdacht entsteht, dass die ausdrueckliche oder generelle Erlaubnis
der Eltern nicht gegeben ist, und natuerlich erst recht, wenn der
Veranstalter von einem ausdruecklichen Verbot erfaehrt, darf er dem
Jugendlichen den Zugang zum Stammtisch nicht gewaehren.
Zu einer Ausweiskontrolle ist der Veranstalter nicht generell
verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an den
Altersangaben des Besuchers bestehen.
All diese Probleme sind im uebrigen hinlaenglich aus der allgemeinen
Jugendarbeit bekannt und an vielen Stellen uebersichtlich juristisch
erfasst. Sie koennen bei jedem anerkannten Traeger der Jugendhilfe
(Pfadfinderverbaende der DPSG, PSG, VCP und BdP, katholische und
evangelische Jugendtraeger, Kreisjugendringe und Jugendgruppen der
Staedte) samt Quellen und Literatur erfragt werden.
Nach langer SMJG-Arbeit kann aus Erfahrung gesagt werden: Zu
Stammtischen kommen nur wenige unter 18; unter 16 ist uns noch gar kein
Fall von unseren Stammtischen bekannt. Im Zweifel werden nur wenige
Jugendliche die Stammtische besuchen, und die meisten von ihnen werden
wahrscheinlich bereits 17 sein. Das entbindet uns und die Veranstalter
allerdings nicht von der Pflicht, die rechtliche Seite umfassend und
fundiert zu klaeren.
Die SMJG bemueht sich weiterhin, durch eigene Aktivitaeten
Minderjaehrigen eine geeignetere Basis fuer ihr Alter zu bieten, und so
die Veranstalter von Stammtischen zu entlasten und die Problematik fuer
diese zu entschaerfen.
Fuer SWL von Thomas / Torqemada, SMJG Admin Oeffentlichkeit
Das deutsche Magazin "Bunte" (Heft 29/2002 vom 11. Juli 2002) weist in dem Artikel "Fesseln mit Freude" auf Seite 68 auf Handschellen als Schmuck hin:
Franzosen sind anhänglich. Beweis: Sie schenken ihren Freundinnen jetzt strassbesetzte Handschellen in Rot, Weiß, Blau oder Rosa.
Das Schmuckstück könne als Armband oder an einem Nylonfaden um den Hals getragen werden. Preis: 80 Euro.
Importeur in Deutschland laut "Bunte":
Kult Hohenzollernstraße 40 München (keine Postleitzahl angegeben) Deutschland Tel: 089 - 3886 9515
"Bunte" Arabellastraße 23 81925 München Deutschland Tel: 089 - 9250 0 Fax: 089 - 9250 3427
Email: bunte — at — burda.com Web: www.bunte.de
KOMMENTAR
Danke an Sabine
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