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Jahresübersicht 2001
| Monatsübersicht Oktober
Referenzen: [swl20001212-0002] [swl20001213-0002] [swl20010814-0002] "Verbot des Besitzes von Gewaltpornographie"; 14.08.2001, "Erfolgreiche Lobbyarbeit"
Die eidgenössischen Räte haben am Freitag, 5. Oktober zum Ende ihrer ordentlichen Herbstsession das Verbot des Besitzes harter Pornographie endgültig beschlossen (Nationalrat: 185 zu 0, Ständerat: 40 zu 1 Stimmen).
Beschlossen wurden Änderungen und Ergänzungen im Strafrecht (und parallel im Militärstrafrecht), die im folgenden zusammengefasst werden (die amtliche Sammlung unter [1] ist noch auf dem alten Stand):
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Art. 135
1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
1 bis (neu) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Art. 197
3 bis (neu) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
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KOMMENTAR
Unter Verweis auf das unter Referenzen aufgeführte SWL-Posting vom 14.08.2001 kann das folgende Zitat aus der Botschaft des Bundesrates an das Parlament [2, p. 38f] vom 10. Mai 2001 [3] als Beruhigung für Sadomasochisten dienen:
| Mit dem Begriff "Darstellungen sexueller Gewalt" werden nach Auffassung des | Bundesrates Darstellungen einvernehmlicher sado-masochistischer Praktiken | jedenfalls dann nicht erfasst, wenn damit nicht gleichzeitig andere | Straftatbestände (z.B. Körperverletzungen) erfüllt werden. Die Befürchtung, | der Staat mische sich hier in ungerechtfertigter Weise in die Privatsphäre | ein, ist daher unberechtigt.
Einvernehmeliche sadomasochistische Praktiken werden also auch in Zukunft in einem gewissen Rahmen straffrei sein. Rein virtuelle Darstellungen (d.h. Fiction, Zeichnungen), sind gemäss der zitierten Botschaft des Bundesrates [2, p. 41] lediglich im gleichen Gesetzgebungspaket enthaltenen Bereich der Kinderpornographie ebenfalls strafbar.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde vom Parlament auch auf elektronische Mittel" erweitert.Onlinemagazine und -quellen sind damit den Printmedien, Videos, etc. gleichgestellt.
Leider trägt diese Gesetzesänderung nichts zu einer erhöhten Rechtssicher- heit für Sadomasochisten bei - im Gegenteil, es werden durch schwammige Begriffe wie "elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen" grosse Ermessensspielräume für allfällige Richter geschaffen.
[1] www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index.html [2] www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf [3] Zitierweise: Bundesblatt vom 30. Mai 2000, Seite 2943
Ich freue mich den Start eines neuen Angebotes bei SMart-Rhein Ruhr e.V. bekannt geben zu können.
Die neue Gruppe wendet sich an Personen, die Ihren Sadomasochismus in Feld D /S (Dominat Submessiv) erleben bzw. finden.
Zu den genauen Zielsetzungen wird hier in Kürze eine Information erscheinen.
Die Gruppe trifft sich in Essen (erstmalig am 15 Okt) und in Köln (erstmalig am 14 November).
Interessierte können weitere Informationen von Tina & Michael unter:
dom-sub — at — smart-rhein-ruhr.de
erhalten.
SMart Rhein Ruhr e.V. dankt den beiden für das Gründeren des siebten neuen Angebotes bei SMart Rhein Ruhr e.V. in 2001
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Erzeugt am: 15.03.2006
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