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29.12.2000

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  1. Sex-Unfälle und Unfalltot-Versicherung

Sex-Unfälle und Unfalltot-Versicherung

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08. Nov 2000 (Az. IV ZR 1/00) besteht kein Rechtsanspruch auf Entschädigung durch eine Unfalltot-Versicherung, wenn der mutmassliche Versicherungsfall als Folge von Eingriffen am eigenen Körper - unabhängig vom Ziel dieser "Eingrifffe" - eingetreten sei.

Wie die "Hamburger Morgenpost" in ihrer Ausgabe vom 29. Dez 2000 berichtet, hat eine Ehefrau auf Auszahlung der Unfalltot-Versicherung geklagt, deren Ehemann bei der Ausführung einer autoerotischen Praktik - "Selbststrangulation" zwecks Steigerung des Orgasmus- empfindens - ums Leben kam.

Die Versicherung berief sich auf die Klausel, wonach Gesundheitsschädigungen von der Versicherung ausgeschlossen sind, die der Versicherte selbst an seinem Körper vornimmt bzw. vornehmen lässt.

Mopo-Online: www.mopo.de/cgi/mopored?ressort=nachrichten&datum=20001229 &name=200012291114.html



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