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Um wegen des gestellten Themas nicht ins Unendliche abzuschweifen, wird in dieser Arbeit nur auf die leichte Körperverletzung gem § 83 Abs 1 und 2 StGB eingegangen. Verwandte Paragraphen respektive Qualifikationen werden nur kurz angesprochen. Auch wird nicht auf das Thema der professionellen Domina1.16 oder des professionellen Dominus1.17, die/der im Rahmen ihrer/seiner Dienste sadomasochistische Handlungen anbietet, eingegangen. Diese Arbeit bezieht sich einzig und allein auf zwei oder mehr "durchschnittliche SMler" im Privatbereich.