war in einem oberen Zimmer des Hauses aufgebahrt, als der 26 jährige Dachdecker Selzner sich spät abends aus der Gaststube, woselbst er mit anderen Leuten trank, in das Zimmer begab und sich in verbrecherischer Weise an dem toten Kinde verging. Der Täter wurde verhaftet und gestand die Tat ein. Jetzt nun, nachdem Selzner im Untersuchungsgefängnis seiner Aburteilung harrte, erkrankte der Mann plötzlich stark und musste vor einigen Tagen in die Göttinger Universitätsklinik eingeliefert werden. Dort wurde festgestellt, dass er sich eine schwere Blutvergiftung zugezogen habe und zwar durch Leichengift, womit er sich bei Ausübung seiner bestialischen Tat infiziert hat. Selzner liegt in der Universitätsklinik hoffnungslos darnieder.

In sexualpathologischer und forensischer Beziehung ist übrigens darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Verbindung von Notzucht und Mord nicht immer um „Lustmord“, d. h. um ein aus sadistischen Antrieben und Motiven entsprechendes Verbrechen zu handeln braucht. Vielmehr kann die Tötung sich an die voraufgehende Notzucht in einer Weise anschliessen, die sie als nicht ursprünglich beabsichtigte, aus den Umständen sich zufällig ergebende Folgewirkung (als „Totschlag“ im gesetzlichen Sinne) erscheinen lässt. So hatte in Berlin ein Arbeiter eine 46 jährige Frau in einen Keller verschleppt, sie dort vergewaltigt und mittelst eines in den Mund gepressten Knebels getötet; die anfangs auf überlegten Mord (Lustmord) gerichtete Anklage musste aber, nach einem von Moll erstatteten Gutachten, in dieser Beziehung fallen gelassen werden, weil entscheidende Merkmale des eigentlichen Lustmordes in diesem Falle wenigstens nicht mit Sicherheit nachweisbar waren. - Dieses Thema ist kürzlich von E. Wulffen in seinem gross angelegten Werke „Der Sexualverbrecher“1) - auf das ich für die Beziehungen des Sadismus in kriminalistischer Hinsicht überhaupt verweise - näher ausgeführt worden.

Böhm2) glaubt bei den „Lustmorden“ sadistische Beweggründe meist ausschliessen, dagegen Wegfall normaler Hemmungen gegenüber dem eigenartigen Drängen nach Verletzung des Partners im Liebesakt auf Grund nervöser Belastung annehmen zu müssen. Danach würde es sich mehr um „Lusttötung“ als um „Lustmord“ handeln, die Anwendung von § 211 des RStG. also auszuschliessen sein. Dem widerspricht aber der Umstand, dass, wie wir sahen, häufig genug die Verletzungen allein auch ohne voraufgellenden Geschlechtsakt oder als dessen Ersatz zur sexuellen Befriedigung des Täters erstrebt werden. - Vgl. auch die oben zitierten Aufsätze von Walter und Senf. -


1) E. Wulffen, Der Sexualverbrecher (Enzyklopädie der modernen Kriminalistik. Bd. VIII.) Verlag von Dr. T. Langenscheidt, Gr.-Lichterfelde-Ost.

2) Max Böhm, Vermischte Abhandlungen aus dem Gesamtgebiete der praktischen und theoretischen Heilkunde. 1908. S. 143.

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